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Datenschutz im KJHG

von Martin Steigerwald

30. September 1996

Familien- und Jugendrecht III

Prof. Dr. Gisela Zenz

Wintersemester 96/97


Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung 1
  2. Geschichte, Bedeutung, Grundlagen und Ziele des Datenschutzes 1
  3. Rechtliche Regelungen 3
    1. Begriffsdefinitionen 4
      1. Betroffener, speichernde Stelle, Stelle, Dritter 4
      2. Datum, Sozialdatum, Information, Geheimnis 5
      3. Datei, Akte, Datenträger 5
      4. Erheben, Verarbeiten, Nutzen, Anonymisieren 6
    2. Grundstruktur des Datenschutzrechts 7
    3. Prinzipien 7
      1. Recht des Bürgers auf informationelle Selbst... 8
      2. Datenerhebung beim Betroffenen selbst 8
      3. Erforderlichkeit, Aufgabenorientierung, Zweck 8
      4. Transparenzgebot 10
    4. Die gesetzlichen Regelungen des KJHG 10
      1. §61 Anwendungsbereich 10
      2. §62 Datenerhebung 11
      3. §63 Datenspeicherung 11
      4. §64 Datenübermittlung und Nutzung 12
      5. §65 Besonderer Vertrauensschutz... 12
      6. §66 Datenlöschung, Datensperrung 13
      7. §67 Auskunft an den Betroffenen 14
      8. §68 Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft... 14
  4. Pädagogische Aspekte 15
  5. Stellungnahme 17

Literatur

1. Einleitung

Diese Arbeit gibt mir die Gelegenheit, zu versuchen drei Themen, die mich schon lange interessieren, miteinander verbunden abzuhandeln: Pädagogik, Recht und Datenschutz. Ich hoffe es gelingt mir, ein wenig Interesse für das Thema Datenschutz zu wecken, da ich den Eindruck habe, daß Pädagogen immer noch alles meiden, was mit Komputern zusammenhängen kann - ein Anachronismus, den sich Pädagogen heute meines Erachtens nicht mehr leisten können.

Ich werde zunächst kurz auf die Geschichte, die Bedeutung, die Grundlagen und die Ziele des Datenschutzes eingehen. Danach werde ich auf das geltende Datenschutzrecht und dessen Struktur und Prinzipien eingehen. Den Abschluß bildet die Darstellung pädagogischer Aspekte sowie meine Stellungnahme.

2. Geschichte, Bedeutung, Grundlagen und Ziele des Datenschutzes

Die Datenschutzdiskussion hat laut Bernhard Schlink (Bernhard Schlink, S. 244) zwei Wurzeln: Die ältere "problematisierte schon zum Ende der 50er Jahre die Datenerhebung durch die Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste", die "andere, spätere wurde zum Ende der 60er Jahre durch die Möglichkeiten der computerunterstützten Datenverarbeitung ... ausgelöst" (ebda.). Datenschutz hat demnach nicht nur etwas mit automatisierter Datenverarbeitung zu tun. Wichtig sind auch die "Gefahren, die dem Bürger von einem Staat drohen, der geheim " wie auch immer "... die persönlichen Befindlichkeiten erfaßt" (ebda. S. 245).

Wiesner u.a. gehen nur auf die zweite Wurzel der Datenschutzdiskussion ein (vgl. Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 9ff). In den 60er Jahren machte die neu entstehende Möglichkeit, mit dem Komputer viel mehr Informationen in viel kürzerer Zeit viel gezielter zu verarbeiten, "deutlich, daß es konkreter gesetzlicher Initiativen bedarf, um den mit dieser Entwicklung verbundenen Gefahren begegnen zu können" (ebda. Rndr 9).

1978 wurde das erste Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Einige Bundesländer schufen vorher schon Landesdatenschutzgesetze, so zuerst Hessen 1974. Diese Gesetze schützen allerdings nur vor den Mißbrauch von Daten aus Dateien, Daten aus Akten blieben unberücksichtigt (alle ebda.).

Bereichsspezifische Regelungen im SGB und anderswo erweiterten den Datenschutz auf Daten in Akten und anderen Datenträgern, auch auf Daten "im Kopf des Mitarbeiters" (ebda. Rndr. 11). Allerdings orientierten sich die Regelungen im SGB weniger am Zweckbindungsprinzip, das für den allgemeinen Datenschutz galt, als an der gesetzlichen Aufgabe.

Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts verschärfte und präzisierte 1983 die Datenschutzanforderungen (BVerfGE 65,1). Es leitet aus Art. 2 (1) zusammen mit Art. 1 (1) das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ab (BVerfGE 65,1, Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 13). Dies gewährleistet dem Bürger, "grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen." (BVerfGE 65,1, S. 1). Das BVerfG erkennt damit an, daß die moderne Datenverarbeitung das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen gefährden kann. Bernhard Schlink kritisiert daran, das BVerfG stelle damit zu sehr auf die automatisierte Datenverarbeitung ab und lasse möglicherweise anderweitige Datenverarbeitung außer acht (Bernhard Schlink, S. 245).

Es hat lange gedauert bis spezifische Datenschutzvorschriften in das Jugendhilferecht integriert wurden. Dies geschah nach zahlreichen Entwürfen zum neuen KJHG ohne spezielle Datenschutzbestimmungen erst auf Anregung des Bundesrates nach 1989 (Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 16). Damals enthielt § 37 S. 2 a.F. SGB I zum Schutz des Datenschutzrechts in SGB I und SGB X eine Veränderungssperre, die verhinderte, manche wichtige Punkte für die Jugendhilfe abweichend zu regeln (ebda. Rndr. 18). So wurden z.B. die Zugriffsmöglichkeiten der Polizei, der Justiz, der Ausländerbehörden u.a. in §68, 71, 73 SGB X nicht eingeschränkt, wie es laut Wiesner u.a. sinnvoll gewesen wäre (ebda. Rndr. 18). Dies wurde auch nicht nachgeholt, als mit dem 2. SGB-Änderungsgesetz die Veränderungssperre entfiel (ebda.).

Das 2. SGBÄndG von 1994 brachte die Sozialdatenschutzgesetze dann in die heute bekannte Form. Die Begrifflichkeit wurde dem Bundesdatenschutzgesetz angepaßt, die Rechte Betroffener durch Ausweitung der Auskunfts- und Löschungsrechte in den §§83 und 84 SGB X gestärkt (ebda. Rndr. 22). Allerdings wurden auch Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeiten Dritter erweitert, "namentlich in §73 im Zusammenhang mit Strafverfahren und in §78 zugunsten der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr" (ebda. Rndr. 23).

Auch das Bundesdatenschutzgesetz wurde in diesem Zeitraum nochmal überarbeitet. Es gilt nicht mehr nur für Daten aus Dateien.

3. Rechtliche Regelungen

Ich werde zunächst einige Begriffe, die zum Verständnis von Datenschutzgesetzen wichtig sind, erklären. Dann erläutere ich die Grundstruktur der entsprechenden gesetzlichen Regelungen und danach die Prinzipien des Datenschutzes. Abschließend gehe ich auf die Regelungen im Datenschutzkapitel des KJHG, die §§61-68 SGB VIII, einzeln ein.

3.1. Begriffsdefinitionen

Im folgenden erkläre ich Begriffe, die in den Gesetzestexten oft vorkommen und für deren Verständnis unentbehrlich sind.

Ich orientiere mich dabei an §67 SGB X [Begriffsbestimmungen], der §3 BDSG [Weitere Begriffsbestimmungen] größtenteils wörtlich entspricht. Im folgenden Kapitel stammen Zitate ohne Quellenangabe am Ort ihres Auftretens aus §67 SGB X.

3.1.1. Betroffener, speichernde Stelle, Stelle, Dritter

Betroffener ist nach §67 (1) SGB X eine "bestimmte oder bestimmbare Person", "auf die sich die jeweiligen Informationen... beziehen" (Wiesner u.a. §62 Rndr. 11). Einschränkend kann nur derjenige betroffen sein, auf dessen Schutz das Datenschutzrecht im SGB zielt. Demnach gilt ein Mitarbeiter des Jugendamts nicht als Betroffener (ebda.).

Eine speichernde Stelle ist "jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt." In Abgrenzung dazu ist der Dritte "jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle." Der Betroffene selbst ist kein Dritter.

Im allgemeinen Datenschutzrecht gilt der funktional definierte Stellenbegriff, der am Zweckbindungsprinzip festzumachen ist. (Wiesner u.a., Vor §61, Rndr. 12 i.V.m. §61 Rndr. 7ff, §62 Rndr. 10) Jedoch war lange Zeit nicht klar, ob in den Datenschutzregelungen des Sozialgesetzbuches der funktionale oder der organisationsrechtliche Stellenbegriff gilt (Wiesner u.a., §61 Rndr. 7).

Dem organisationsrechtlichen Stellenbegriff zufolge wäre das Jugendamt eine Stelle. Gemäß dem funktionalen Stellenbegriff kann das JAmt "mithin ... [nicht] ... in Gänze speichernde Stelle sein, sondern" nur die Organisationseinheit, die eine einem bestimmten Zweck dienende Aufgabe erfüllt (Wiesner u.a., Anhang §61 Rndr. 9).

Seit dem 2. SGB-Änderungsgesetz von 1994 gilt die funktionelle Stellendefinition auch in den Datenschutzbestimmungen des SGB, allerdings nicht ohne Deutungsspielraum. (Wiesner u.a., §61 Rndr. 7-9) Es ist nicht klar, ob die gesetzliche Aufgabe oder der Zweck die Funktion bestimmt (Wiesner u.a., §61 Rndr. 9). Wiesner u.a. legen nahe, den Zweck das "maßgebliche Kriterium" sein zu lassen (ebda.).

3.1.2. Datum, Sozialdatum, Information, Geheimnis

Gemäß §3 (1) BDSG sind personenbezogene Daten "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)". Sozialdaten sind laut §67 (1) SGB X nur Daten, "die von einer in §35 des Ersten Buches genannten Stelle", einem Sozialleistungsträger, "im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden." Persönliche Daten von Mitarbeitern eines Sozialleistungsträgers sind keine Sozialdaten im Sinne von §67 SGB X, da sie nicht der Erfüllung seiner Aufgaben dienen (Wiesner u.a., Anhang §61, §67a Rndr. 4).

3.1.3. Datei, Akte, Datenträger

Bei einer Datei handelt es sich um "eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren..." oder manuell "... ausgewertet werden kann". Demgemäß unterscheidet mensch zwischen einer automatisierten und einer nicht automatisierten Datei.

Eine Akte ist keine Datei, sondern "jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage". Darunter fallen auch "Bild- und Tonträger", jedoch keine "Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen" (vgl. Kritik Wiesners u.a., Anhang §61, §67 Rndr. 7).

Ein Datenträger ist ein Medium, auf dem Daten gesammelt werden. Bei einer Akte ist das Papier der Datenträger, bei einer Datei eine Festplatte, Diskette oder ähnliches.

3.1.4. Erheben, Verarbeiten, Nutzen, Anonymisieren

Erheben ist "das Beschaffen von Daten über den Betroffenen", Verarbeiten das "Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten".

Beim Speichern handelt es sich um "das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger", beim Verändern um "das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten". Eine Übermittlung liegt vor, wenn gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten weitergegeben werden. Dabei berücksichtigt das Gesetz zwei Möglichkeiten: die speichernde Stelle gibt Daten an den Empfänger weiter oder der Empfänger ruft Daten von der speichernden Stelle ab. Eine Übermittlung liegt nicht vor, wenn die Daten innerhalb der speichernden Stelle weitergegeben werden (vgl. Wiesner u.a., Anhang §61, §67 Rndr. 8). Löschen bedeutet "Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten", Sperren "das vollständige oder teilweise Untersagen ..." ihrer " ... weiteren Verarbeitung und Nutzung". Daten können gesperrt werden, wenn eine Löschung der Daten schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigen könnte oder eine Löschung "nicht oder nur mit nd möglich ist" (§ 84 SGB X (3) 3., Wiesner u.a. Anhang §61, §84 Rdnr. 17).

Nutzen ist jedes sonstige Verwenden von Daten, also alles außer Verarbeiten. Darunter fällt z.B. auch "die Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle."

Verändert mensch Daten so, daß die Einzelangaben "nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ... einer ... natürlichen Person zugeordnet werden können", so anonymisiert er sie. Anonymisierte Daten unterliegen nicht so strengen Datenschutzbestimmungen wie personenbezogene Daten. Sie werden oft für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet.

3.2. Grundstruktur des Datenschutzrechts

Der Datenschutz ist in verschiedenen Gesetzestexten und Gesetzbüchern geregelt. Die Grundlage bildet das Grundgesetz. Laut dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65,1) ergibt sich aus Art. 1 (1) und 2 (1) des GG das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers. Das allgemeine Datenschutzrecht ist im Bundesdatenschutzgesetz, dem BDSG, geregelt. Die einzelnen Länder haben jeweils noch eigene Landesdatenschutzgesetze.

Dazu gibt es bereichsspezifische Datenschutzregelungen, wie etwa die Datenschutzgesetze des SGB. Diese sind weiter unterteilt. § 35 SGB I ist die "Grundnorm des Sozialdatenschutzes" (Wiesner u.a., Anhang §61, §35 SGB I Rndr. 1). Sie wird konkretisiert durch die Einzelbestimmungen im Zweitem Kapitel, in den §§ 67 bis 85, des SGB X (ebda. Rndr. 2). Zudem gibt es spezielle Datenschutzbestimmungen zur Jugendhilfe in den §§61 bis 68 des SGB VIII, des KJHG.

Während §35 SGB I und seine Einzelbestimmungen im SGB X vor dem allgemeinen Datenschutzrecht Vorrang haben, gibt es kein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen §35 SGB I und §§61-68 SGB VIII (Wiesner u.a., Anhang §61, §35 SGB I Rndr. 4, §61 Rndr. 2).

3.3. Prinzipien

Die moderne Datenschutzgesetzgebung folgt unter anderem folgenden Prinzipien.

3.3.1. Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung ist "Ausgangspunkt für jede Fallbeurteilung" (Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 48). Es darf - jedenfalls bei staatlichen Stellen - nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen eingeschränkt werden, die das Gebot der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen (BVerfGE 65,1, S. 1). Eine solche gesetzliche Regelung muß demnach "die Voraussetzungen und ... [den] ... Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar" bestimmen (BVerfGE 65,1, S. 44). Weiterhin läßt Gebot der Verhältnismäßigkeit eine solche Regelung nur insoweit zu, "als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist." (BVerfGE 65,1, S. 44).

3.3.2. Datenerhebung beim Betroffenen selbst

Daten, die die speichernde Stelle über eine Person benötigt, müssen beim Betroffenen selbst erhoben werden (Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 49, §62 (2) SGB VIII, §67a (2) SGB X). Der Bürger muß wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß." (BVerfGE 65,1, S.43, siehe auch 3.2.4. Transparenzgebot). Von diesem Prinzip gibt es Ausnahmen, die ich in 3.4.2. bei der Behandlung von §62 SGB VIII erläutere.

3.3.3. Erforderlichkeit, Aufgabenorientierung, Zweckbindungsprinzip

Es gibt zwei Prinzipien, um die weitere Verwendung von Daten zu regeln. Dem Zweckbindungsprinzip folgend muß dem Betroffenen bei der Datenerhebung, der Zweck mitgeteilt werden, zu dem die Daten erhoben werden (§13 (3) BDSG). Weiterhin muß ihre Kenntnis "zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich" sein (§13 (1) BDSG). Die Daten dürfen ab dann nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Der Verwendungszweck ist an den Erhebungszweck gebunden. Bei der Erhebung werden somit die Weichen für den weiteren Umgang mit den Daten gestellt. (Wiesner u.a., §62 Rndr. 3)

Dies gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Bei einer Zweckänderung ist jedoch die datenschutzrechtliche Legitimationsschwelle höher. Eine Verwendung für andere Zwecke ist u.a. zulässig, wenn eine "Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt" oder der Betroffene eingewilligt hat. Diese und andere Ausnahmen sind in §14 (2) BDSG aufgeführt.

Daneben gibt es das Kriterium der Aufgabenorientierung, das den weiteren Umgang mit den Daten durch die Erforderlichkeit für die jeweilige gesetzliche Aufgabe legitimiert (vgl. Wiesner u.a., §64 Rndr. 5).

Die Orientierung an der gesetzlichen Aufgabe legt eine organisationsrechtliche Stellendefinition nahe (vgl. Wiesner u.a., §64 Rndr. 5). Damit wird aber die Datenweitergabe innerhalb der Stellen, die Aufgabenbereiche nach dem SGB wahrnehmen, nur an das Kriterium der Erforderlichkeit gebunden (vgl. ebda.). Eine Datenübermittlung liegt dieser Deutung folgend in diesen Fällen nicht vor.

Das Zweckbindungsprinzip orientiert sich eher an den Bedürfnissen des Betroffenen. Wenn der Betroffene persönliche Informationen preisgibt, dann nur in Kenntnis des Erhebungszwecks. Bei nicht erzwungener Informationsweitergabe ist der Betroffene mit diesem Zweck einverstanden, sonst gäbe er ja die Informationen ja nicht preis. Der Betroffene ist aber nicht notwendigerweise mit dem Kriterium des Aufgabenbezugs beim weiterem Umgang mit den Daten einverstanden. Denn dieses räumt der Verwaltung eine "eigenständigere Definitionsmacht..." über "... die weitere Handhabung der Daten" ein (Wiesner u.a., §64 Rndr. 6).

Weder im allgemeinen Datenschutzrecht noch in den Datenschutzbestimmungen des SGB gilt ausschließlich ein Prinzip (Wiesner u.a., §64 Rndr. 5-7).

3.3.4. Transparenzgebot

Die vorhergehenden Prinzipien können nur umgesetzt werden, wenn dem Transparenzgebot Folge geleistet wird (Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 52). Das Zweckbindungsprinzip z.B. macht keinen Sinn, wenn der betroffene Bürger über den Zweck, zu dem seine Daten verwendet werden, nicht aufgeklärt wird. Ebenso würde es dem Zweck einer Einverständniserklärung widersprechen, wenn der Betroffene auf die Möglichkeit, das Einverständnis zu verweigern, nicht hingewiesen wird.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde ausgehöhlt, wenn der Betroffene mangels Durchschaubarkeit der Vorgänge nicht überblicken kann, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ... [ihn] ... weiß." (BVerfGE 65,1, S.43)

3.4. Die gesetzlichen Regelungen des KJHG

In diesem Abschnitt erläutere ich die gesetzlichen Regelungen des KJHG.

3.4.1. §61 Anwendungsbereich

Nach §61 gelten die §62-68 SGB VIII, §35 SGB I und die §§67 bis 85a SGB X "für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen." Wird das JAmt als Amtspfleger, -vormund, Beistand oder Gegenvormund tätig, so gilt laut §61 (2) nur §68 SGB VIII. Wirkt das JAmt in Jugendstrafverfahren mit, so gelten laut (3) die Datenschutz-Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. Das schafft Probleme, weil das JGG keine Datenschutzvorschriften enthält (vgl. Wiesner u.a, §61 Rndr. 19).

Träger der freien Jugendhilfe sind keine Normadressaten der §§61ff. Für sie gelten direkt nur das BDSG und evtl. andere bereichsspezifische Vorschriften, wie z.B. bei kirchlichen Trägern (ebda. Rndr. 26). Durch §61 (4) sind freie Träger jedoch indirekt verpflichtet, indem öffentliche Träger sicherzustellen haben, daß bei Trägern der freien Jugendhilfe "der Schutz von Sozialdaten ... in entsprechender Weise gewährleistet ist."

3.4.2. §62 Datenerhebung

§62 KJHG regelt die Datenerhebung: "Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist." Zudem müssen Sozialdaten beim Betroffenen erhoben werden, außer wenn "eine gesetzliche Regelung ..." eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen "... vorschreibt oder erlaubt", wenn "ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist... die Kenntnis der Daten aber" für die in §62 (3) 2a-d genannten Zwecke, z.B. "... für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch", "erforderlich ist" oder wenn "die Erhebung beim Betroffenen" unverhältnismäßig aufwendig wäre und offensichtlich "keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden".

Bei der Beratung von §62 im Bundestag Anfang 1990 gab es in den allgemeinen Datenschutzregelungen des SGB noch kein Gesetz zur Datenerhebung. Mittlerweile gibt es eins, der §67a SGB X. §62 wurde aber nicht gestrichen.

3.4.3. §63 Datenspeicherung

Laut §63 dürfen Sozialdaten gespeichert werden, "soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist." Die Löschung von Daten ist in §84 SGB X geregelt (siehe unter 3.4.6 §66).

Nach §63 (2) dürfen Daten "in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist..". Nur dann können zu löschende Daten einfach von nicht zu löschenden Daten getrennt werden (Wiesner, §63 Rndr. 4).

3.4.4. §64 Datenübermittlung und Nutzung

§64 enthält jugendhilfe-spezifische Konkretisierungen zu den Übermittlungsbefugnissen in den §§67a ff. des SGB X (Wiesner u.a., §64 Rndr. 1). Laut §64 (1) dürfen "Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind." Sozialdaten für die Erfüllung sozialer Aufgaben nach §69 SGB X dürfen nach §64 (2) zusätzlich nur übermittelt werden, "soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird." Dies schützt die Hilfeperspektive der Jugendarbeit. (3) erlaubt die Speicherung und Nutzung von Sozialdaten "zum Zwecke der Planung" bei unverzüglicher Anonymisierung. Nach §69 SGB X dürfen Sozialdaten auch mit Einverständnis des Betroffenen übermittelt werden.

3.4.5. §65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

§65 regelt die Weitergabe von Daten, "die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind." Der Mitarbeiter darf solche Daten nur weitergeben, wenn der die Daten Anvertrauende eingewilligt hat, oder "dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach §50 Abs. 3 [SGB VIII]" bei einer Kindeswohlgefährdung" oder "unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in §203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches [Verletzung von Privatgeheimnissen] genannten Personen dazu befugt wäre." Normadressat ist bei §65 der einzelne Mitarbeiter, also anders als bei den anderen Datenschutzregelungen des KJHG nicht der Träger, der allerdings dafür sorgen muß, "daß die Mitarbeiter die Vorgaben nach §65 auch einhalten (können)." (Wiesner u.a., §65 Rndr. 6) Dies unterstreicht die Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, die nur zwischenmenschlich geleistet werden kann (ebda. Rndr. 4). Der Empfänger auf diese Art anvertrauter Daten muß sich an das Zweckbindungsprinzip halten (§65 (1) S. 2).

§65 liefert eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau einer vertrauensvollen, persönlichen Beziehung zu einem Mitarbeiter der öffentlichen Jugendhilfe, z.B. bei einer Beratung.

3.4.6. §66 Datenlöschung, Datensperrung

§66 wurde durch das 2. SGBÄndG vom 13.6.1994 gestrichen. §84 SGB X, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, regelt nun dessen Norminhalt und mehr. Demnach sind Sozialdaten "zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind." Wird die Richtigkeit von Daten vom Betroffenen bestritten, so muß dies festgehalten werden, wenn weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellbar ist. Zu Löschen sind Sozialdaten, "wenn ihre Speicherung unzulässig ist" oder "ihre Kenntnis ... nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden." Zu löschende Daten werden gesperrt, falls ihre Löschung nicht möglich oder nicht erlaubt ist, ihr z.B. Aufbewahrungsfristen entgegen stehen, oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur noch zu wissenschaftlichen Zwecken, "zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen..." weitergegeben werden.

3.4.7. §67 Auskunft an den Betroffenen

Laut §67 hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft "über die zu seiner Person ... gespeicherten Daten nach Maßgabe des §83" SGB X. §83 SGB X ist dem §19 BDSG nachgebildet (Wiesner u.a., §67 Rndr. 2). Der Betroffene kann §83 (1) folgend auch Auskunft über Herkunft oder Empfänger der auf ihn bezogenen Daten sowie dessen Speicherungszweck verlangen. Allerdings muß der Betroffene in seinem Antrag die Art der Sozialdaten, die er wissen will, näher bezeichnen. Bei in Akten gespeicherten Daten muß der Betroffene zusätzlich Hinweise geben, "die das Auffinden der Daten ermöglichen". "Die Auskunft ist unentgeltlich" (§83 (7)).

Wenn Auskünfte erteilt werden sollen, die auf die "Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden" oder anderen Sicherheitsbehörden bezogen sind, so muß die betroffene Stelle zustimmen (§83 (3)).

3.4.8. §68 Sozialdaten im Bereich der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

§68 regelt die "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch das JAmt im Rahmen seiner Tätigkeit als Amtspfleger / Amtsvormund..." (Wiesner u.a., §68 Rndr. 1). Zusätzlich gelten in diesem Bereich nur noch straf- oder dienstrechtliche Geheimhaltungsvorschriften, also keine anderen Datenschutzvorschriften (ebda.).

Der Amtspfleger oder -vormund darf nach §68 (1) "Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist." Das gilt auch, wenn das JAmt selbst Amtspfleger oder -vormund ist (§68 (5)). Damit gelten als Kriterien zum Umgang mit Daten nur der Aufgabenbezug, hier die "Interessenwahrnehmung zugunsten des Kindes" (Wiesner u.a., §68 Rndr. 7), und die Erforderlichkeit. Das Zweckbindungsprinzip ist außer Kraft gesetzt (ebda. Rndr. 8).

Dem Amtspfleger, -vormund werden damit "angesichts seiner Quasi-Elternfunktion" deutlich mehr datenschutzrechtliche Freiheiten zugestanden (ebda. Rndr. 1). Damit wird berücksichtigt, daß Amtspflegschaft / -vormundschaft "in erster Linie gesetzliche oder bestellte Vertretung" ist (ebda.). Diese datenschutzrechtliche Sonderstellung bedingt eine Abschottung von anderen Bereichen der Jugendhilfe (Wiesner u.a., §68 Rndr. 4). Wohl in diesem Sinne bindet §68 (4) Empfänger von Informationen nach §68 (1) an das Zweckbindungsprinzip. Es bleibt dennoch fraglich, inwiefern von einer tatsächlichen Abschottung gesprochen werden kann, denn dies ist die einzigste Norm in §68, die auf eine solche vage hindeutet.

Laut §68 (3) hat derjenige, der "unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, ... nach Vollendung des 18. Lebensjahr ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person ... gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen." Jugendlichen und Kindern unter 18 Jahren können gespeicherte Informationen bekannt gemacht werden (S. 2).

4. Pädagogische Aspekte

Datenschutz - Diskretion - hat eine enorme Bedeutung für pädagogisches Arbeiten. Hilfesuchende werden sich nur dann an Hilfegebende wenden, wenn sie in vertrauensvoller Atmosphäre, in einem geschützten Raum ihr Problem darstellen können. Dies gelingt nicht, wenn nicht von vorneherein klar ist, an wen anvertraute Informationen zu welchen Zweck weitergegeben werden. Dies gelingt auch nicht, wenn der weiteren Verwendung der offenbarten Informationen keine Grenzen gesetzt werden. Somit ist Diskretion "nicht Begrenzung, sondern Bedingung fachlichen-qualifizierten Handelns" (Wiesner u.a., Vor §61 Rndr. 1). Dennoch müssen Hilfesuchende, um die Gewährung einer Hilfeleistung sicher zu stellen, Informationen von sich preisgeben. Datenschutz in Sozialhilfe- und Jugendhilfebereich steht also im Spannungsverhältnis zwischen Diskretion und Mitwirkungspflicht (ebda. Rndr. 4).

Gerade bei Informationen, die der Betroffene nicht freiwillig weitergegeben hat, müssen datenschutzrechtliche Aspekte besonders beachtet werden. Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne Einverständnis des Betroffenen muß soweit wie möglich eingeschränkt werden, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das der Persönlichkeitswürde und der freien Selbstentfaltung dient, nicht auszuhöhlen.

Personenbezogene Daten sind ein Teil der eigenen persönlichen Identität. Das weiß jeder, der ein persönlichen Tagebuch führt, wenn er daran denkt, wie es wäre, wenn jeder die dort stehenden Informationen wüßte und damit machen könnte, was er wollte. Das hat auch das BVerfG erkannt als es zum Schutz von "Wert und Würde der Person" die "Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden" für notwendig erachtete (BVerfGE 65,1, S.41ff).

Demnach muß verantwortungsvoll mit persönlichen Daten umgegangen werden. Das kann aber auch bedeuten, bestimmte Daten sehr lange zu speichern. Ein Beispiel dafür ist die Amtspflegschaft- und vormundschaft. Ein Jugendlicher wird nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, vielleicht auch früher, möglicherweise erfahren wollen, was über ihn im Rahmen der Vormundschaft oder Pflegschaft über ihn gespeichert wurde. Ihn damit zu vertrösten, die Daten seien bereits gelöscht worden, wäre keine passende Antwort (vgl. z.B. Wiesner u.a., Anhang §61, §84 SGB X).

Andererseits hat der Betroffene ein Recht Löschung von Daten, die nicht mehr erforderlich sind. Und vor allem auch auf Richtigkeit von gespeicherten Daten, auf deren Aktualität (ebda.) Daten können schnell zu einem stigmatisierenden Bild vom Betroffenen führen (ebda. Rndr. 6), gleichbleibende Daten zu einem andauernden stigmatisierenden Bild vom Betroffenen, zu einem Vorurteil.

Die Datenschutzproblematik im Jugendhilfebereich bewegt sich in Spannungsfeldern zwischen Löschung und Speicherung, Grenzen der Datenerhebung, -verwendung und Mitwirkungspflicht, zwischen Vertrauen in Verschwiegenheit und Hilfe. Da eine abschließende Darstellung hier nicht möglich ist, ja, es nicht einmal möglich ist, alle meine bisherigen Eindrücke wiederzugeben, nur noch einige problematisierende, vielleicht provozierende Fragen:

Wißt ihr, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über" euch "weiß" (BVerfGE 65, 1, S.43)? Wissen es die betroffenen Jugendlichen? Was für ein Gefühl hinterläßt es, zu wissen, "wer was wann und zu welchem Zweck über" einen "weiß" (ebda.)? Welches Gefühl hinterläßt es, dies nicht zu wissen? Ist es besser immer wieder nach benötigten Informationen gefragt zu werden oder sie nur einmal angeben zu müssen? Was für ein Gefühl ist es, wenn jemand über die Gewährung einer Leistung für jemanden anhand von Informationen in Akten und auf sonstigen Datenträgern entscheidet? Was für ein Gefühl ist es, wenn jemand in einem persönlichen Gespräch diese Entscheidung über einen trifft? Was für Konsequenzen hat es, wenn eine wichtige Entscheidung aufgrund von fehlenden Daten falsch getroffen wird? Was für welche, wenn dies aufgrund von falschen oder auch zu vielen Daten passiert? Ist das Interesse an Strafverfolgung oder der Schutz persönlicher Daten eines Jugendlichen wichtiger?

Es gibt noch viel mehr Fragen, die ich hier nicht mehr darstellen kann. Ich habe nicht viele konkrete Beispiele aus der Jugendhilfe genannt, ich denke, jedem, der schon mal in der Jugendhilfe gearbeitet hat, werden solche Beispiele einfallen. Es sprengt einfach den Rahmen dieser Arbeit, Recht und Pädagogik zum Datenschutzrecht im KJHG umfassend darzustellen, deshalb knüpfte ich hier an die Erfahrungen der Leser an.

5. Stellungnahme

Die Beschäftigung mit dem Thema Datenschutz hat mich sensibilisiert, darauf in Zukunft auch bei mir selbst mehr zu achten. Ich habe z.B. eine Menge Adressen in einer Adreßdatei auf meinem Komputer gelöscht und mich gewundert, wie viele alte, nicht mehr benötigte Adressen sich in dieser Datei im Laufe der Zeit angesammelt haben. Wenn ich mir vorstelle, daß so etwas in Akten und Datenträgern im Jugendamt passiert, wird mir die Notwendigkeit von Löschungsvorschriften deutlich.

Mir wurde deutlich, daß heute oft anhand von gespeicherten Daten über den Lebenslauf eines Menschen entschieden wird. Kinder z.B. einen Kinderheim zugewiesen werden, weil dies und jenes in einer Akte steht. Mir wurde dabei deutlich, wie wichtig es ist, im Zweifelsfall den Betroffenen persönlich zu treffen, bevor mensch eine Entscheidung fällt. Nur leider ist das meist zu aufwendig und schon gar nicht kosteneffizient - oder vielleicht doch kosteneffizient, weil evtl. exaktere Entscheidungen getroffen werden könnten?

Mich ärgert, die Arbeit nicht auf 15 Seiten begrenzen zu können, mich ärgert, selbst in 18 Seiten nur das Wesentlichste, vielleicht sogar weniger, darstellen zu können. Mich ärgert und freut, ein derart umfassendes Thema ausgesucht und angenommen zu haben. Ich hoffe, ich werde in meinem Referat weitere Aspekte dieses Themas einbringen können, und bin gespannt, was ich an Anregungen und Feedback erhalten werde.

Wie so oft, hat meine Beschäftigung mit einem Thema auch hier mehr neue Fragen aufgeworfen als alte Fragen beantwortet. Meine Hausarbeit spiegelt diesen Eindruck wieder.


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